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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Vertragsverhältnisse zwischen FORMAT54 (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“). Diese Bedingungen gelten, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Sie sind insbesondere maßgeblich für Dienstleistungen und Werke in den Bereichen Werbung, Kommunikation, Digital, Social-Media, Content Marketing, Redaktion, Produktion, PR und strategische Beratung. Diese AGB gewährleisten eine klare und konsistente Grundlage für die Geschäftsbeziehungen aller Parteien.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

1.3 Diese AGB finden auch für zukünftige ähnliche Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber Anwendung, soweit nicht anders vereinbart.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer tritt als unabhängiges Unternehmen auf und erbringt seine Leistungen in vollständiger Selbstständigkeit.

2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung über den beabsichtigten Inhalt der Produktion sowie über besondere Umstände des Auftrags, einschließlich außergewöhnlicher Einsatzzeiten, gesundheitlicher Risiken oder moralischer oder emotionaler Belastungen zu informieren.

2.3 Der Vertrag begründet keine dauerhafte Beschäftigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber; eine solche wird nicht angestrebt.

2.4 Dem Auftragnehmer steht es frei, parallel oder nach Abschluss des aktuellen Auftrags auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, selbst wenn diese in direkter Konkurrenz zum Auftraggeber stehen.

2.5 Der Auftragnehmer unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf kreative oder journalistische Leistungen, wobei er jedoch auf projektbezogene Vorgaben Rücksicht nehmen muss, die nicht im Entscheidungsbereich des Auftraggebers liegen, wie etwa der zeitliche und räumliche Rahmen der Produktion.

2.6 Für seine Krankenversicherung, Rentenversicherung und steuerliche Verpflichtungen sorgt der Auftragnehmer selbst.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ein Vertrag wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer vertraglich fixiert. Dies schließt Teilleistungen ein, sofern diese nach mündlicher Absprache erfolgen.

4. Vergütung

4.1 Die Vergütung erfolgt auf Basis der vereinbarten auftragsbezogenen Tageshonorare. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein halber Tag (vier Stunden). Das Tageshonorar bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu zehn Stunden, inklusive einer Stunde Pause. In die Einsatzzeit werden auch An- und Abfahrtszeiten, etwaige Reisezeiten sowie Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion einbezogen. An- und Abreisetage sind die Tage, die für die rechtzeitige Ankunft des Teams, der Darsteller und des Equipments vor Beginn der Produktion sowie für deren Abreise nach Abschluss der Dreharbeiten erforderlich sind. Diese Tage sind zusätzlich zu den eigentlichen Drehtagen zu berechnen, um das rechtzeitige und reibungslose Einfinden am Drehort und die Abreise sicherzustellen. Abhängig von den spezifischen Anforderungen der Produktion können diese Tage variieren und werden mit jeweils 50 % des vereinbarten Tageshonorars pro Fachkraft in Rechnung gestellt.

4.2 Einsatzzeiten über den pauschalen Rahmen von zehn Stunden hinaus werden pro angefangener weiterer Stunde zusätzlich mit jeweils einem Zehntel des Tageshonorars berechnet. Für die elfte und zwölfte Stunde beträgt der Aufschlag 25 %, für die dreizehnte und vierzehnte Stunde 50 % zum zehnten Teil des vereinbarten Tageshonorars, ab der weiteren Stunde 100 % des Tageshonorars.

4.3 Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 % an Sonntagen und 100 % an gesetzlichen Feiertagen zum vereinbarten Tageshonorar berechnet. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Feiertages ist der Ort der Produktion.

4.4 Dienstleistungen, die zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr erbracht werden, unterliegen einem Aufschlag von 25 % des Tageshonorars.

4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

4.6 Kilometerkosten werden für PKW-Fahrten mit einem Satz von 0,50 € pro Kilometer und für Fahrten mit einem Kleintransporter oder vergleichbarem Fahrzeug, wie einem VW T6, mit 0,70 € pro Kilometer berechnet. Für die Durchführung der Produktion kann es erforderlich sein, ein Auto (Kleintransporter) für den Transport von Equipment zu mieten. Die dadurch entstehenden Mietkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Flugreisen, die im Rahmen von Produktionsanforderungen innerhalb Europas nötig sind, erfolgen in der Economy-Class, während interkontinentale Flüge in der Business-Class gebucht werden. Bahnreisen werden in der 1. Klasse durchgeführt. Alle Reisekosten werden transparent aufgelistet und dem Auftraggeber weiterberechnet.

4.7 Der Auftraggeber erstattet alle Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten des FORMAT54-Teams, einschließlich Schauspieler und weiterer Helfer, gestützt auf die vorgelegte Nachweisführung.

4.8 Sollte eine spezielle Musikproduktion erforderlich sein, werden die notwendigen Gebühren auf Grundlage der Unternehmensgröße und des beabsichtigten Verwendungszwecks berechnet. Eine detaillierte Kostenvoranschlag wird auf Anfrage erstellt.

4.9 Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des Verzuges Verzugsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

4.9.1 Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Einräumung von Rechten und Einwilligung

5.1 Der Auftragnehmer bleibt Urheber der gelieferten Inhalte. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht im festgelegten Umfang. Eine kommerzielle Weiterverwertung ohne gesonderte Lizenzvereinbarung ist untersagt.

5.2 Soll der Auftragnehmer selbst Teil audiovisueller Medien werden, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung im Voraus, gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung.

5.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vom Auftrag entwickelte Werke zu Eigenwerbezwecken zu nutzen und zu veröffentlichen. Der Auftraggeber gestattet die Verwendung von Name, Logo und öffentlich zugänglichen Projektinhalten zu Referenzzwecken.

6. Haftung

6.1 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei fehlender garantierter Eigenschaften uneingeschränkt.

6.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Schadensfällen, die Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, unter Berücksichtigung des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens bis maximal EUR 100.000. Die Haftung für entgangenen Gewinn und andere entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

6.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung von Drehgenehmigungen und die Klärung der Rechte Dritter. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer ausdrücklich frei von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter.

6.4 Die Haftungsregelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

7. Beendigung der Zusammenarbeit

7.1 Verträge mit fortlaufenden Leistungen können von jeder Partei ordentlich gekündigt werden. Dabei ist die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Sollte keine spezielle Frist im Vertrag festgelegt worden sein, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, beispielsweise bei gravierenden Vertragsverletzungen oder unvorhersehbaren Umständen, bleibt jederzeit bestehen.

7.2 Erfolgt keine fristgerechte ordentliche Kündigung des Vertrags, verlängert sich dieser automatisch auf unbestimmte Zeit. Beide Vertragsparteien haben weiterhin die Möglichkeit, den verlängerten Vertrag unter Einhaltung der festgelegten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.

7.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Bei eintägigen Buchungen ist eine kostenfreie Stornierung bis 48 Stunden vor dem Beginn des Auftrags möglich. Bei Stornierungen zwischen 24 und 48 Stunden vor Auftragsbeginn wird eine Gebühr von 50 % der vereinbarten Vergütung fällig; bei späteren Stornierungen fällt die gesamte vereinbarte Vergütung an. Bei mehrtägigen Projekten gelten analog verlängerte Stornierungsfristen, abhängig von der Dauer des Projekts. Unabhängig von der Art der Buchung —eintägig oder mehrtägig— sind alle bereits entstandenen Kosten, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags verursacht hat, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und zu erstatten.

7.4 Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Stornierungsfristen nicht berücksichtigt. Dies bedeutet beispielsweise, dass bei einem geplanten Beginn des Auftrags am Montag die Frist für eine kostenfreie Stornierung am vorhergehenden Mittwoch endet.

7.5 Für Aufträge, die eine Gesamtdauer von mehr als zehn Tagen umfassen, muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, um faire und praktikable Bedingungen zu gewährleisten. Sollte keine spezielle Vereinbarung getroffen werden, kommen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

7.6 Das Risiko eines Ausfalls oder Abbruchs der Produktion trägt der Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer ist verantwortlich für den Ausfall. Eine Produktionsverschiebung gilt als Ausfall, und eine Nachholung wird als neuer Auftrag angesehen. Sämtliche vorbereitenden Arbeiten, die bereits vor einem Produktionsabbruch durchgeführt wurden, werden unabhängig vom Ausgang des Projekts vollständig in Rechnung gestellt.

7.7 Im Falle eines Produktionsausfalls aufgrund höherer Gewalt, wie extremen Wetterbedingungen, Krankheit oder behördlichen Anordnungen, übernimmt FORMAT54 keine Haftung für zusätzliche Schäden. FORMAT54 bietet jedoch einen Rabatt von 40 % auf die Produktionskosten für einen möglichen Ersatztermin, während die Postproduktionskosten in voller Höhe verrechnet werden.

8. Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.

9. Versicherungen

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Absicherung gegen besondere Unfallrisiken am Produktionsort durch eine geeignete Versicherung auf eigene Kosten.

10. Korrekturschleifen und Zusatzleistungen

10.1 FORMAT54 bietet Korrekturschleifen an, um sicherzustellen, dass die Endprodukte den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen. Im Angebot nicht anders spezifiziert, umfasst dies eine Schleife für Fotoarbeiten und zwei für Filmproduktionen.

10.2 Eine Korrekturschleife bei Fotoarbeiten erlaubt kleinere Anpassungen wie Farbkorrekturen und Bildkomposition innerhalb des ursprünglichen Konzepts.

10.3 Für Filmproduktionen beinhalten die zwei Korrekturschleifen pro Clip Anpassungen beim Schnitttempo, Ton, und anderen spezifischen Details, wobei jede Schleife einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde umfasst und keine vollständigen Neuschnitte beinhaltet.

10.4 Änderungen, die über die definierten Schleifen hinausgehen, werden als Zusatzleistungen berechnet. FORMAT54 stellt dann einen Kostenvoranschlag für den zusätzlichen Aufwand bereit.

10.5 Diese Regelungen fördern die Flexibilität des kreativen Prozesses, während klar kommuniziert wird, welche Änderungen im bestehenden Rahmen ohne Mehrkosten durchgeführt werden können.

11. Produktion und Speicherung

11.1 FORMAT54 beginnt die Produktion basierend auf einem vom Auftraggeber bereitgestellten oder gemeinsam entwickelten Konzept oder Drehbuch.

11.2 Ist kein Drehbuch vorgesehen, müssen Konzept und Inhalt des Films spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich festgelegt werden.

11.3 FORMAT54 übernimmt die kreative und technische Umsetzung des Films. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit, sofern nach seinen Vorgaben gearbeitet wurde.

11.4 Der Versand der Filmversionen erfolgt über cloudbasierte Dienste wie Frame.io oder Google Drive.

11.5 FORMAT54 speichert die finale Filmversion bis zu sechs Monate nach Auslieferung in einer Cloud. Bei Bedarf kann die Speicherung gegen eine Gebühr von 500,00 €/netto auf zwölf Monate verlängert werden. Das Rohmaterial wird nach Projektabschluss gelöscht, es sei denn, der Auftraggeber wünscht eine Speicherung auf einer Festplatte. Diese Option kostet 800 €/netto für zwölf Monate, mit einer Verlängerung von 250,00 €/netto pro Jahr.

12. Verwendung von AI-Tools

FORMAT54 behält sich den Einsatz von KI-Tools zur effizienten Projektumsetzung vor. Der Auftraggeber erklärt sich mit der damit verbundenen Datenverarbeitung einverstanden.

13. Salvatorische Klausel

13.1 Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

13.2 Die Parteien werden eine rechtlich zulässige Regelung finden, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahekommt.

14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Projektdurchführung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugangsdaten, Inhalte und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund unzureichender Mitwirkung verlängern die festgelegten Fristen entsprechend.

14.2 Der Auftraggeber benennt einen qualifizierten Ansprechpartner, der für verbindliche Entscheidungen und Freigaben zuständig ist. Änderungen dieses Ansprechpartners sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

14.3 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht trotz schriftlicher Aufforderung, kann der Auftragnehmer die Leistungserbringung aussetzen oder den dadurch entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen. Weitere Rechte, wie Kündigung oder Rücktritt, bleiben unberührt.

15. Sonstiges

15.1 Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuziehen und haftet für deren Handlungen ebenso wie für eigenes Handeln. Diese Regelung sichert, dass die Qualität und Zuverlässigkeit der im Vertrag vereinbarten Leistungen gewährleistet sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese vom Auftragnehmer eingesetzten Dritten oder freien Mitarbeiter zwölf Monate nach Projektabschluss nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers direkt oder indirekt zu beauftragen. Diese Klausel zielt darauf ab, die fairen Arbeitsbedingungen und den Zugang zu qualifiziertem Personal im Sinne langfristiger Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schützen.

15.2 Der Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Diese Klausel legt fest, dass alle Rechtsstreitigkeiten bei den zuständigen Gerichten des geografischen Standorts des Auftragnehmers ausgetragen werden, was Klarheit über den Ort der Gerichtsbarkeit und Rechtsdurchsetzung schafft.

15.3 Der Auftraggeber kann Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur im Hinblick auf Ansprüche aus diesem Vertrag geltend gemacht werden, um sicherzustellen, dass Zahlungsforderungen nicht unberechtigt zurückgehalten werden und die finanzielle Abwicklung des Vertrags ungestört bleibt.

15.4 Dieser Vertrag und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen deutschem Recht. Die Rechtswahlklausel gewährleistet, dass alle Aspekte des Vertrags unter den umfassenden Bestimmungen des deutschen Rechts geregelt werden, was zur rechtlichen Absicherung und Konsistenz beiträgt.

15.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen, ebenso ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Diese Bestimmung sichert die Verbindlichkeit und Nachprüfbarkeit von Vertragsänderungen und hält fest, dass rechtliche Anpassungen dokumentiert werden müssen, um Missverständnisse zu vermeiden.



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Stand Juni 2025